Berlin,
den 17.06.2009. Der
Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände,
begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz noch vor dem Ende
der 16. Legislaturperiode den gesetzgeberischen Handlungsbedarf im
Bereich des Urheberrechts für die nächste Legislaturperiode prüft.
Dieses ist vor allem mit Blick auf die raschen Entwicklungen in Folge
der Digitalisierung erforderlich. Weiter wurden zwischenzeitlich mit
den im „Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft“ getroffenen Regelungen Erfahrungen
gesammelt, in deren Lichte die im Gesetzgebungsverfahren formulierten
Prüfbitten erneut bewertet werden können.
Der
Deutsche Kulturrat unterstreicht mit dieser Stellungnahme seine in
vorherigen Stellungnahmen bereits formulierte Überzeugung, dass für
den Kulturbereich der Schutz des geistigen Eigentums unerlässlich
ist, da künstlerische Werke der eigentliche Rohstoff des kulturellen
Lebens sind. Ohne Texte, Bilder, Noten gäbe es kein kulturelles
Leben. Das Urheber- und Leistungsschutzrecht ermöglicht den Urhebern
und ausübenden Künstlern einen ökonomischen Ertrag aus der
Verwertung und Nutzung ihrer Werke.
Die
Digitalisierung macht das Urheber- und Leistungsschutzrecht
keineswegs überflüssig. Im Gegenteil, eine Gesellschaft, die einen
wachsenden Teil der Wertschöpfung aus kulturellen und kreativen
Produkten und Dienstleistungen gewinnt, ist auf ein funktionierendes
Urheberrecht dringend angewiesen. Zugleich ist der Zugang der
Gesellschaft zu Kunst und Kultur sicherzustellen.
A.
Prüfbitten des Deutschen Bundestags
I.
Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original und des
Verbots der Herstellung einer Kopie durch Dritte (§ 53 UrhG)
Der
Deutsche Kulturrat sieht gerade auch im Lichte internationaler
Entwicklungen, wie beispielsweise Google-Books, das Erfordernis, die
Rechte der Urheber zu stärken und vor allem durchzusetzen. Die
Privatkopie entwickelt sich zunehmend von ihrer ursprünglichen
Intention weg und wird in einem großen Umfang genutzt, um den Kauf
von urheberrechtlich geschützten Werken zu vermeiden. Dadurch
entstehen gerade der Kulturwirtschaft erhebliche wirtschaftliche
Einbußen, die letztlich das ohnehin geringe Einkommen der Künstler
schmälern.
Eine
Begrenzung der Zulässigkeit der Privatkopie darf nicht dazu führen,
dass die ohnehin zu geringe Vergütung nach § 54a UrhG noch weiter
abgesenkt wird.
II.
Gesetzliches Verbot sogenannten intelligenter Aufnahmesoftware, mit
der gezielt Musiktitel automatisiert aus dem Webradio-Angebot
herausgefiltert und aufgenommen werden können (§ 53 UrhG)
Der
Deutsche Kulturrat sieht das Problem einer Durchsetzung des Verbots
intelligenter Aufnahmesoftware, zumal diese auch von ausländischen
Providern aus gestartet werden können. Der Deutsche Kulturrat
fordert daher die Bundesregierung auf, auf europäischer und
internationaler Ebene für eine Stärkung des Urheberrechts und vor
allem seiner Durchsetzung mit Nachdruck einzutreten. In diesem
Kontext soll das Problem der intelligenten Aufnahmesoftware
angegangen werden.
Wir
weisen daraufhin, dass sich das Problem der intelligenten
Aufnahmesoftware nicht allein für den Musikbereich stellt, sondern
vielmehr der audiovisuelle Bereich in zunehmendem Maße betroffen
ist.
III.
Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen,
die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln
finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind (§ 38
UrhG)
Der
Deutsche Kulturrat sieht hier keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf. Es steht den Wissenschaftlern frei, statt in einem
Verlag zu publizieren, Forschungsergebnisse kostenfrei online
zugänglich zu machen. Ebenfalls können Wissenschaftler mit Verlagen
entsprechend verhandeln, wann sie ihre Arbeiten zusätzlich zur
Verlagsveröffentlichung (online und/oder Print) kostenfrei online
zugänglich machen. In der Praxis gibt es bereits bewährte Modelle,
wie zusätzlich zur Verlagsveröffentlichung wissenschaftliche
Forschungsergebnisse durch die Wissenschaftler kostenfrei zugänglich
gemacht werden können.
IV.
Überprüfung der bestehenden Regelungen der Kabelweitersendung (§
20b UrhG)
Der
Deutsche Kulturrat sieht das Erfordernis einer technologieneutralen
Gestaltung der bestehenden Regelungen der Kabelweitersendung. In
jedem Fall muss eine angemessene Vergütung der Urheber- und
Leistungsschutzberechtigten erfolgen.
B.
Prüfbitten des Bundesrats
I.
Wie kann den Besonderheiten von Open Access- und Open
Source-Verwertungsmodellen Rechnung getragen werden?
In
der Praxis gibt es zahlreiche Modelle von Open Access- und Open
Source-Verwertungsmodellen. Der Deutsche Kulturrat sieht daher keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
II.
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen
Bibliotheken, Museen und Archiven (§ 52 b UrhG)
Der
Deutsche Kulturrat hat ausdrücklich den vom Börsenverein des
deutschen Buchhandels und Deutschem Bibliotheksverband gemeinsamen
Vorschlag zu § 52b UrhG unterstützt, da dieser Vorschlag einen
Kompromiss der beiden hauptsächlich betroffenen Beteiligten
widerspiegelt. Der Deutsche Kulturrat unterstreicht seine damalige
Forderung, dass sich die Politik diesen Vorschlag zu eigen machen
sollte. Ebenso betont der Deutsche Kulturrat nochmals seine
Forderung, dass die Urheber bei Nutzungen von
On-the-spot-consultation angemessen beteiligt werden sollten.
III. Keine
Begrenzung des elektronischen Kopienversands durch Bibliotheken
Mit
Blick auf die zwischenzeitlich zwischen den Beteiligten geschlossenen
Verträge besteht aus Sicht des Deutschen Kulturrates kein
gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
C.
Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“
§
59 UrhG – Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken im
öffentlichen Raum
Der
Deutsche Kulturrat hat in den letzten Jahren wiederholt die Forderung
nach einer Vergütungspflicht für kommerzielle gewerbliche Nutzung
von Abbildungen von Kunstwerken im öffentlichen Raum erhoben. Dabei
ist für den Deutschen Kulturrat selbstverständlich, dass wie bei
Kunstwerken in geschlossenen Räumen eine Vergütungspflicht im
Zusammenhang mit der journalistischen Berichterstattung ebenso wenig
entsteht wie wenn es sich bei den Kunstwerken um unwesentliches
Beiwerk handelt. Die Vergütung kann aus Sicht des Deutschen
Kulturrates nur über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen. Der
Deutsche Kulturrat hat daher in seiner Stellungnahme „
Kultur-Enquete:
Starkes Urheberrecht ist für den Kulturbereich unerlässlich!“
begrüßt, dass die Enquete-Kommission seine bereits seit einiger
Zeit vorgetragene Forderung aufgenommen und dem Deutschen Bundestag
eine entsprechende Gesetzesänderung empfohlen hat. In der genannten
Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zu den urheberrechtlichen
Handlungsempfehlungen der Enquete-Kommission hat der Deutsche
Kulturrat die kurzfristige Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode
gefordert. Der Deutsche Kulturrat unterstreicht, dass in der nächsten
Legislaturperiode unter Wahrung der Interessen der journalistischen
Berichterstattung und der Ablichtung als unwesentliches Beiwerk in
audiovisuellen Werken diese Empfehlung dringend umgesetzt werden
sollte.
Darüber
hinaus hat der Deutsche Kulturrat bereits in seiner
Stellungnahme vom
07.02.2006 zum „Zweiten Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“
bedauert, dass keine Gesetzesänderungen zur Verbesserung der
Position Bildender Künstler vorgeschlagen wurden. Im Vergleich zu
Urhebern anderer künstlerischer Sparten besteht eine strukturelle
Benachteiligung Bildender Künstler, deren Werke ebenso wie die Werke
musikalischer Autoren überall zugänglich gemacht werden, ohne
allerdings hierfür Vergütungen zu erhalten. Der Deutsche Kulturrat
hat bereits seinerzeit die Bundesregierung aufgefordert, diese
strukturelle Benachteiligung zu beseitigen. Mit dieser Stellungnahme
bekräftigt der Deutsche Kulturrat seiner Forderung.
II.
Veröffentlichung von Gegenseitigkeitsverträgen der
Verwertungsgesellschaften
Der
Deutsche Kulturrat unterstreicht seine Aussage, dass Transparenz und
Effizienz bei der kollektiven Rechtewahrnehmung unverzichtbar sind.
IV.
Hinterlegungspflicht bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen
D. Prüfbitte
der Europäischen Kommission
Regelung
des Umgangs mit „verwaisten Werken“ („Orphan Works“)
In
seiner Stellungnahme zum EU-Grünbuch „Urheberrechte in der
wissenbestimmten Wirtschaft“ (KOM (2008) 466/3) hat der Deutsche
Kulturrat unterstrichen, dass die Nutzung verwaister Werke für
Wissenschaft und Forschung teilweise ein erhebliches
urheberrechtliches Problem darstellt. Das Gleiche gilt allerdings
auch für vergriffene Werke. Der Deutsche Kulturrat hat gefordert,
dass die inzwischen in der Praxis mit Hilfe von
Verwertungsgesellschaften entwickelten Verfahrensweisen durch
entsprechende gesetzliche Bestimmungen abgesichert werden sollten
(vgl. Initiative 2010 im Zusammenhang mit der Europäischen Digitalen
Bibliothek). Eine Richtlinie sollte den nationalen Gesetzgebern
entsprechende – zwingende – Vorgaben machen, um die
Wiederzugänglichmachung dieser Werke durch Wissenschaft und
Forschung, aber auch für private Anbieter zu erleichtern. Der
Deutsche Kulturrat bekräftigt diese Forderung.
E. Sonstige
Fragen
I.
Elektronischer Bundesanzeiger
Der
Deutsche Kulturrat würde begrüßen, wenn sich die
Veröffentlichungspflicht für Verwertungsgesellschaften nach §§ 5,
9, 13 UrhWG auf den elektronischen Bundesanzeiger beziehen würde.